08.04.2013

Satzung der Gesellschaft zur Erforschung der Flora Deutschlands e. V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein wurde am 30. Oktober 2005 gegründet. Er führt den Namen

Gesellschaft zur Erforschung der Flora Deutschlands e. V.

Er hat seinen Sitz in Berlin, seine Rechtsfähigkeit erlangt er durch die Eintragung in das
Vereinsregister.

§ 2 Zweck, Ziele

1. Zweck und Ziel des Vereins ist die wissenschaftliche Erforschung der Pflanzenwelt
Deutschlands.

2. Der Verein befasst sich unter anderem mit
a) der Durchführung und Unterstützung von Forschungsvorhaben,
b) der Unterstützung von Kartierungen,
c) der Erarbeitung von Grundlagen für den Arten- und Biotopschutz,
d) der Koordinierung eines Spezialistensystems
e) der Durchführung wissenschaftlicher Tagungen, Veranstaltungen und Exkursionen,
f ) der Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten,
g) der Förderung des Interesses an der Flora.

3. Der Verein kann sich an anderen Organisationen zur Förderung der Vereinsziele
beteiligen.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft zur Erforschung der Flora Deutschlands mit
Stimmrecht zu den Beschlussfassungen
können werden
1. natürlichen Personen,
2. juristische Personen, soweit sie als gemeinnützig anerkannt sind.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben, über den der Vorstand entscheidet.
Sie setzt die Verpflichtung zur Einhaltung der Satzung voraus.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige beim Vorstand spätestens bis zum 31. Oktober
eines Jahres; er entbindet nicht von der Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr.
Ein Ausschluss kann vom Vorstand (1) bei grobem Verstoß gegen die Satzung verfügt
werden und (2), wenn das Mitglied die Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung zwei
Jahre nicht bezahlt hat.

§ 5 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft zur Erforschung der Flora Deutschlands sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

Den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende,
der Schriftführer und der Schatzmeister.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter der erste
Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer ist zulässig.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung
erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 1 Monat zuvor.

2. Der Mitgliederversammlung obliegt die Entgegennahme des Jahresberichtes und des
Kassenberichtes des Vorstandes,
die Wahl der Vorstandsmitglieder,
die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,
die Wahl der 2 Kassenprüfer und
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
Erschienenen; Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der Erschienenen.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und das Recht auf
Antragstellung, sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet die Ziele der Satzung zu vertreten und den durch die
Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten, der am 1. Januar eines jeden
Jahres fällig wird.

§ 9 Aufzeichnung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über die Wahlvorgänge sind Protokolle zu führen,
die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer  zu unterzeichnen sind. Über Beschlüsse
des Vorstands sind vom Schriftführer Protokolle zu führen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die zu diesem
Zweck einberufen worden ist, mit 4/5-Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder an eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Rahmen gemeinnütziger
Aufgaben des Natur- und Artenschutzes.